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Die Idee - Fragen?

 

 

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1. Ist das Grundgesetz KEINE Verfassung?   
 

Im Sinne der heute etablierten Staatsordnung, das heißt für das gesamte Personal der Bundesrepublik: für unsere Politiker, unsere Verwaltungen, für Polizei und alle Richter bis hin zum Bundesverfassungsgericht IST das Grundgesetz "die Verfassung" - oder besser gesprochen: es hat für sie die Verfassung zu sein. Die föderalen, die politischen und die rechtlichen Strukturen der Bundesrepublik sind 1949 nach Maßgabe des Grundgesetzes eingerichtet worden und Politik und Bundesverfassungsgericht haben sich bis heute daran zu halten!

 

Im Sinne der Volkssouveränität ist das Grundgesetz jedoch KEINE Verfassung, weil es nicht vom Volk entwickelt und nicht vom Volk entschieden worden ist.


Schon die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben das Grundgesetz genau aus diesem Grunde nicht als "Verfassung" sondern als Provisorium für eine erst später zu erstellende Verfassung verstanden und es auch deshalb nicht als "Verfassung", sondern nur als "Grundgesetz" bezeichnet.

 

Die Gründe, das Grundgesetz nicht als Verfassung zu gestalten, waren erstens die absolute Machtstellung der damaligen Besatzer (im westlichen Deutschland: USA, England, Frankreich), unter deren strikter Aufsicht eine wirklich freie Entscheidung des Volkes über seinen Gesellschaftsvertrag nicht möglich war, zweitens die damals bestehende Teilung Deutschlands, die es den Menschen im östlichen Teil Deutschlands unmöglich machte, über eine in Westdeutschland entstehende Verfassung mit abzustimmen, und drittens das grundlegende Ideal der Mütter und Väter des Grundgesetzes über das Wesen einer Verfassung: dass eine Verfassung "nichts anderes" sei, "als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes".

(Siehe auch die Zitate von Carlo Schmid am Ende des Textes.)
 

Weil die nötige Souveränität fehlte und das deutsche Volk auch nicht in seiner Gesamtheit an der Verfassungsbildung beteiligt sein konnte, verzichteten die "Eltern" des Grundgesetzes auf eine wirkliche Verfassungsbildung, die das Volk als den künftigen Souverän in die Ausarbeitung der Verfassung mit einbezog, benannten bewusst ihr Werk nicht als "Verfassung", sondern nur als "Grundgesetz", als eine Ordnungsstruktur für einen besetzen Bereich (siehe hier >>), gaben dem Grundgesetz bewusst den Titel "Grundgesetz für die ...", statt "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland"  und beendeten das statt einer Verfassung entwickelte Grundgesetz mit der Verfügung:

"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist." (Artikel 146 GG) [1]

 

 

Mit dem Fall der Berliner Mauer 1989 traten die Bedingungen für Ausarbeitung und Verabschiedung einer Verfassung nach Artikel 146 ein. Die Besatzungsmächte gestatteten die Wiedervereinigung Deutschlands und verzichteten bis zur in Aussicht stehenden Wiedervereinigung auf die Ausübung ihrer Besatzungsrechte. D.h., das deutsche Volk hätte jetzt frei über seine Verfassung entscheiden können.

 

Es gab auch verschiedene Verfassungsinitiativen: im Osten z.B. von den "runden Tischen" und im Westen z.B. von den "Grünen", die Entwürfe für eine neue Verfassung Deutschlands ausgearbeitet hatten und einen Verfassungskonvent einberufen wollten.

 

Auf Grund des hohen Zeitdrucks   

- die deutsche Wiedervereinigung hätte auf einem solchen Wege ja erst durch Beschluss und Verabschiedung einer neuen Verfassung bewerkstelligt werden können, die Menschen in der DDR wanderten angesichts der unklaren Rechtslage aber schon in großen Scharen nach Westdeutschland aus; außerdem war es die Frage, wie lange die Alliierten die offene Lage Deutschlands wirklich aushalten und ob sie eine neue Verfassung mit vielleicht "ungewünschten" Inhalten wirklich akzeptieren würden -

hat man sich dann allerdings dazu entschlossen, die DDR nach dem damals gültigen Artikel 23 GG >> in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einzugliedern.


Die anstehende geistige Auseinandersetzung um den Gesellschaftsvertrag eines geeinten Deutschlands, d.h. die von den Eltern des Grundgesetzes initiierte und angestrebte vollständige Verfassungsgebung im Sinne des Artikels 146, fiel dabei aus. Ersatzweise wurde von den gewählten Volksvertretern in die Präambel des Grundgesetzes geschrieben:

"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und vor den Menschen (...) hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." (Präambel des GG seit 1990 >>)

 


Zwei Dinge fallen an dieser Formulierung auf:

erstens, dass wohlweislich auch hier das Grundgesetz nicht als "Verfassung" bezeichnet wird -

und zweitens, dass, je nach Lesart dieses Textes "kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt", entweder die Volksvertreter die von ihnen getroffenen Entscheidungen einfach als die Entscheidungen des deutschen Volkes  -
oder sie sich selbst als die "verfassungsgebende Gewalt" des deutschen Volkes bezeichnet haben.

 

Beides ist sachlich nicht richtig:
Einen offenen Verfassungskonvent und eine damit verbundene Volksabstimmung über die Verfassung hat es nie gegeben - und bei den Volksvertretern handelt es sich nicht um die verfassungsgebende, sondern nur um die verfasste Gewalt, die ohne eine dezidierte Erlaubnis des Souveräns, des deutschen Volkes, nicht über den Rahmen ihrer Verfasstheit hinaus - und vor allem nicht in der Frage der Verfassungs-gebung tätig werden darf.

 

Wie man es auch wenden mag:

Beim Grundgesetz von einer Verfassung zu sprechen ist - sowohl im Sinne der Volkssouveränität als auch im Sinne der Mütter und Väter des Grundgesetzes (!) - auch heute noch nicht statthaft!

 

Natürlich kann man statt dessen einen anderen Verfassungsbegriff als den der Volkssouveränität und den der Mütter und Väter des Grundgesetzes geltend machen - und viele "Verfassungen" sind schon in die Welt gesetzt worden, OHNE dass man die Betroffen wirklich fragt.

Aber folgendes ist dann richtig:

- Man bricht damit den GEIST der Verfassung, wie er im Grundgesetz vom Ursprung her waltet [2],

- hält das Volk unmündig, welches zur Mündigkeit berufen ist,

- entfaltet in ihm nicht die verfassungs-bildenden und verfassungs-verantwortenden Kräfte

- und das Volk hat keine Mittel gegen die äußerste Gefahr:

Eine "Verfassung", die ihm nur gegeben ist, kann auch durch etwas anderes ersetzt werden, ohne dass es sich da wehren kann. [3]

 

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"Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen will, unabdingbar."

Ordnungsgesetzen gegenüber, die oktroyiert oder 'gegeben' sind,
"wird man aber nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins."

     Carlo Schmid in seiner Grundsatzrede zum Grundgesetz am 8. September 1948 >>

"Auch der Beitritt aller deutschen Gebiete wird dieses Grundgesetz nicht zu einer gesamt deutschen Verfassung machen können. Diese wird es erst dann geben, wenn das deutsche Volk Inhalt und Form seines politischen Lebens in freier Entschließung bestimmt haben wird."

     Carlo Schmid (nach Mahrenholz) >>
 

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[1]: Es ist direkt fahrlässig, wenn angesichts dieser Tatsachen etwa die 'Deutsche Anwaltsauskunft', das 'Rechtsportal des deutschen Anwaltsvereines' schreibt: "Am 23. Mai 1949, wurde das Grundgesetz verkündet, einen Tag später trat es als Verfassung des neugegründeten deutschen Staates in Kraft. Bis heute bildet das Grundgesetz die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik und ist die geltende Verfassung der Deutschen." (Siehe hier >>)

[2]: d.h.: die von den Regierungen und Parteien seit 1990 vertretene Auffassung zur Verfassungsfrage ist - gemessen am GEIST der Verfassung - verfassungswidrig!

[3]: Durch etwas anderes ersetzt? Wer abzuschätzen weiß, welche Kräfte als stärkste in der EU wirken, sieht, dass die Ersetzung des Grundgesetzes durch nicht freiheitliche und nicht demokratische Regelungen dort unbedingt beabsichtigt ist. Es geht dort nicht um die Ausweitung der freiheitlich-demokratischen Grundsätze der Bundesrepublik in den europäischen Raum hinein, sondern umgekehrt um deren Beschränkung: um die Einrichtung einer vor allem an den Vorteilen der Wirtschaft orientierten "europäischen Wirtschaftsregierung", in der Achtung und Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 GG) und die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung der Bundesrepublik (Artikel 20 GG) nur stören (man braucht unterwürfige statt freie Menschen - und die grundgesetzlich veranlagten sozialstaatlichen, rechtstaatlichen und demokratischen Strukturen der Bundesrepublik stellen für die Wirtschaft Investitionshindernisse dar) und deshalb abgeschafft - oder wenigsten neutralisiert - werden sollen.
Siehe etwa
- das Interview der Süddeutschen Zeitung mit dem Bundesverfassungsrichter Peter Michael Huber "Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes", SZ Nr. 216 vom 19. September 2011, Seite 6 - (Im Internet leider nicht zu finden), in dem berichtet wird, dass zur Einrichtung einer "europäischen Wirtschaftsregierung" besonders die Ewigkeitsgültigkeit von Artikel 1 und Artikel 20 gelöscht werden soll/muss

- das Buch des ex-Bundesverfassungsrichters Dieter Grimm, "Europa ja - aber welches", in dem er die Geschichte der EU als einen verdeckten Putsch – als eine schleichende illegitime Machtübernahme beschreibt, die die demokratischen Strukturen der Völker außer Kraft setzt
- die erschreckende Analyse des seinerzeit schon waltenden Verfalles unserer rechtstaatlichen und demokratischen Verhältnisse durch den (damals noch amtierenden) Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Ferdinand Kirchhoff, in seinem Artikel  "Demo-Cracy" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Nr. 296 vom 21.12.2017, S.7 >> (der nach seinem Erscheinen im Internet dort sehr schnell wieder gelöscht worden ist).