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Die Idee - Fragen?

 

 

 

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Pro und Kontra


 
Widerlegung der Argumentationen gegen Direkte Demokratie auf Bundesebene

 

Mehr als 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger wollen in Deutschland auf Bundesebene direkt mitentscheiden, wo die wichtigsten Entscheidungen fallen. Die Zahl ist seit Jahren konstant. Mit den folgenden Argumenten versuchen die Gegner der direkten Demokratie, die Volksgesetzgebung auf Bundesebene zu verhindern.

 

 

 

1. alternative Wahrheit: Weimarer Versagen



Es wird immer behauptet, dass die Weimarer Republik an Volksentscheiden scheiterte. Otmar Jung, Priv.-Dozent der Freien Universität Berlin, hat mit seinen Arbeiten bewiesen, dass das "Weimarer Versagen" ein Märchen ist. Es gab nur drei Volksbegehren, die schon an den Voraussetzungen (Quoren) scheiterten.

Wahr ist: Die Weimarer Republik scheiterte in Wirklichkeit nicht nur an dem ersten Weltkrieg, dem unrühmlichen Friedensvertrag und der Weltwirtschaftskrise, sondern an dem Versagen der demokratischen Parteien: SPD und Zentrum. Das Versagen der SPD hat der Historiker Hans-Ulrich Wehler in seiner DEUTSCHEN GESELLSCHAFTSGESCHICHTE sehr deutlich beschrieben: „Jahrzehnte hatten die Sozialdemokraten die innere Reform der Monarchie als Zukunftsaufgabe angesehen, hatten aus dem >Beamtenstaat< einen >Volksstaat< machen wollen. In dem Augenblick aber, als Veränderung möglich wurde, behielten sie nicht nur das bürokratische Herrschaftssystem bei, sondern scheuten selbst vor dem kleinsten Einschnitt zurück.“ Die Bürger wünschten sich mehr Wohlstand, mehr Mitbestimmung und mehr Gerechtigkeit nach dem gescheiterten ersten Weltkrieg. Die Sozialdemokratie, schreibt der Parteienforscher Franz Walter in seiner Biografie Die SPD, hatte „außer Fatalismus nichts zu bieten“.
 

 

 

2. alternative Wahrheit: Die Todesstrafe kann wieder eingeführt werden



Diese Behauptung wird gerne von Menschen ins Feld geführt, dies sich mit dem Thema der direkten Demokratie offensichtlich nicht ernsthaft auseinandergesetzt haben oder eben bewußt eine alternative Wahrheit verbreiten wollen. Diese Behauptung ist rechtlich nicht haltbar.

Wahr ist: Volksentscheide dürfen in Deutschland nur grundgesetzkonforme Themen behandeln. Bei Zweifeln an der Verfassunsmäßigkeit eines Volksentscheides kann der Bundestag das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung des Volksentscheides anrufen. Welcher Politiker will heute ernsthaft behaupten, dass das Bundesverfassungsgericht solch einen Volksentscheid zulassen würde?

 

 

 

3. alternative Wahrheit: Volksentscheide fördern den Extremismus



Es kommt immer wieder zu der Behauptung die Einführung der direkte Demokratie fördere den Extremismus, wie z.B. den Rassismus, sowohl von Links bis Rechts.

Wahr ist: Genau das Gegenteil ist der Fall. Durch das Versagen der politischen Akteure und die Hilfslosigkeit der Masse wird Extremismus gefördert bzw. gestärkt. Menschen, die in den politischen Prozessen per Volksgesetzgebung nicht eingreifen können, versuchen in ihrer Verzweiflung bei den Extremen ihre Wohlstandsverteidiger zu finden. Dort, wo die Menschen über Volksgesetzgebung jederzeit in die politischen Prozesse eingreifen und mitentscheiden können, hat der politische Extremismus nachweislich kaum eine Chance.

 

 

 

4. alternative Wahrheit: Ja-Nein-Argumentation


 
Es ist das wichtigste Argument gegen Volksentscheide auf Bundesebene. Es wird immer behauptet, dass man die Antworten bei komplexen Themen nicht auf "JA" oder "NEIN" reduzieren kann, was für die Durchführung von Volksentscheiden nötig ist.

Wahr ist: Bei Abstimmungen im Bundestag muss der Bundestagspräsident gemäß § 46 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Frage so stellen, dass die Abgeordneten sie mit "JA" oder "NEIN" beantworten können. Bei der Volksgesetzgebung ist das Volk in keiner anderen Situation als das Parlament. Nur in dem Verfahren vor der Gesetzgebung gibt es Unterschiede, die Volksgesetzgebung ist viel aufwendiger.

 

 

 

5. alternative Wahrheit: Die Einführung des Volksentscheids auf Bundesebene bedarf einer Grundgesetzänderung


 

Jahrzehntelang ist behauptet worden, dass man erst das Grundgesetz ändern müsse. Das ist eine sonderbare Behauptung. Warum soll man das Grundgesetz ändern, um etwas hineinzuschreiben, was dort schon seit Gründung der Bundesrepublik ausdrücklich steht?

Wahr ist: Auch die Staatsrechtler bemühten sich jahrzehntelang mit irrwitzigsten Auslegungsmethoden nachzuweisen, dass das Wort „Abstimmungen“ im Artikel 20 Grundgesetz so auszulegen sei, dass sie keinen Anwendungsbereich und keinen Sinn hat. Es ist Tatsache: Kommentierungen und Lehre haben keinen Gesetzes- und schon gar keinen Verfassungsrang, denn sie können ganz verschieden ausfallen. Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, in seiner Gesetzgebung den klaren Vorgaben des Grundgesetzes zu folgen und sich nicht nach verschiedenen Auslegungen zu richten. Die Vorgabe des Grundgesetzes mit dem Wort „Abstimmungen“ im Artikel 20 ist ein ganz klarer Auftrag an den Gesetzgeber, die Abstimmungen mit einem regelnden Ausführungsgesetz zu ermöglichen, so wie es beim Wahlgesetz geschehen ist.

 

 

 

6. alternative Wahrheit: Deutschland ist eine reine repräsentative Demokratie


 

Es wird immer behauptet, dass wir nach dem Grundgesetz eine repräsentative Demokratie haben, die keine Volksabstimmungen kennt und nur das Parlament darf als demokratischer Entscheidungsträger als Gesetzgeber fungieren.

Wahr ist:
Es ist ein Irrglaube, dass das Grundgesetz ausschließlich eine rein repräsentative Demokratie vorsieht. Es gibt keine solche Bestimmung im Grundgesetz. Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer (!) und sozialer Bundesstaat. Nicht nur „die“, sondern „alle Staatsgewalt“ geht ausschließlich vom Volk aus. Das Volk ist als Souverän das oberste Staatsorgan und nicht z. B. das Parlament. Damit ist das Volk der Arbeitgeber und alle anderen Organe im Staatswesen sind nur seine Arbeitnehmer.

Niemand traut sich zu sagen, dass nicht alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht oder Wahlen nicht mehr stattfänden. Artikel 20 GG darf nicht verändert werden. Das bedeutet: der Gesetzgeber ist sogar nach Artikel 20 VERPFLICHTET, eine Regelung für Volksabstimmungen zu verabschieden, wie er schon die Wahlen mit einem Wahlgesetz geregelt hat.
Die Mündigkeit der Bürger ist der Gradmesser einer demokratischen Gesellschaft. Das heißt umgekehrt: eine Demokratie kann nicht ohne mündige Bürger funktionieren. Demokratie funktioniert nur dann, wenn wir uns in unsere eigenen Angelegenheiten einmischen, wie der Schweizer Schriftsteller Max Frisch feststellt.

Bei einer Volksinitiative läuft alles sehr transparent ab, was bei der reinen parlamentarischen Gesetzgebung oftmals nicht der Fall ist. Im Vorfeld einer Volksinitiative finden viele Diskussionen über das Vorhaben statt, denn Volksinitiativen haben eine lange Vorlaufzeit. Der Bürger wird viel länger mit Pro und Contra konfrontiert als die Parlamentarier, damit er sich auf die Gesellschaftsprobleme einlässt und in die Verantwortung tritt.

Ein Artikel der NEUEN ZÜRICHER ZEITUNG mit dem Titel „Regiere dich selbst!“ beschreibt ausgezeichnet die Funktionsstörungen der Repräsentativen Demokratien. „Zwischen den Bürgern und den politischen Geschäften einer repräsentativen Demokratie steht eine Schicht von Repräsentanten, die, wie die Aristokratie, der sie in Europa nachgerückt sind, von ihren Privilegien leben. Naturgemäß suchen sie ihre Wiederwahl durch Gefälligkeiten an ihre Klientel zu befördern. Und die Summe all dieser Gefälligkeiten schlägt sich in unhaltbarer Überschuldung und einem überdimensionierten Staatsapparat nieder….

Repräsentanten halten das Volk für unfähig zu politischen Entscheidungen mit großer Tragweite – als ob eine Präsidentenwahl keine Tragweite hätte. Dabei ist das Schwierigste in repräsentativen Republiken die Parteitaktik: Wie kann eine plausible Sache als Eigengewächs befördert und zugleich der Gegenpartei eins ausgewischt werden? Oder schärfer und in den letzten acht Jahren in den USA realer Horror: Wie kann die Gegenpartei an jeglichem Erfolg gehindert werden?“ Der ganze Artikel von NZZ vom 10.01.2017:

Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie ist eine indirekte Demokratie. Sie konzentriert die Macht in den Händen einer kleinen Elite, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption und Lobbyismus erhöht. Da das Volk die tatsächliche Regierungsgewalt mit den Wahlen vollständig an seine gewählten Vertreter abtritt, hat es auf gesetzlicher Ebene keine Möglichkeiten mehr zur Einflussnahme auf den gesamten politischen Entscheidungsprozess. Längst hat sich eine elitäre Machtstruktur gebildet, die weitgehend entkoppelt von der Bevölkerung regiert. Die Lobbyisten haben der Politik unsichtbare Fesseln angelegt. Inzwischen schreiben Lobbyisten in den Ministerien an den Gesetzesentwürfen mit, und/oder die Fraktionen der Regierungsparteien übernehmen deren Gesetzesvorschläge nahezu identisch. Die massive unkontrollierte Einflusszunahme der Lobbyisten untergräbt die Macht des Parlaments. Die Abgeordneten, die eigentlichen legitimierten Entscheidungsträger in der Politik, werden ihrer Verantwortung, die Volksinteressen zu vertreten, immer weniger gerecht. Den Vorlagen der Regierung wird von den Abgeordneten – entgegen ihrer Verpflichtung zur Gewissensfreiheit (Art. 38 GG) – zugestimmt. Die Mandatsträger sind zwar vom Volk legitimiert, jedoch von ihrer Partei abhängig. Die bekannten Defizite der innerparteilichen Demokratie führen zur Bildung von Machteliten. Diese Klientelpolitik steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Demokratie und unserem Grundgesetz. All diese Probleme sind Ausdruck eines Demokratiedefizits. Es ist eine Tatsache, dass durch direkte Demokratie der politische Wettbewerb viel intensiver ist und eine Qualitätssteigerung bewirkt wird.

 

 

 

7. alternative Wahrheit: Unmündigkeit des Volkes


 

Alle Gegner der direkten Demokratie stellen stets das direkte Entscheidungsrecht des Volkes in personellen und Sachfragen inFrage mit der Begründung der Komplexität der Themen. Gleichzeitig versuchen sie zu beweisen, dass nur das Parlament berechtigt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

Wahr ist: Zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2,1 – SRP-Verbot vom 23.10.1952 und BVerfG, BvE 2/08 vom 30.06.2009) bestätigen ganz eindeutig das Selbstbestimmungsrecht des Volkes in personellen wie auch in Sachfragen.

Eine bindende Verpflichtung zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker und der Menschenrechte (s. Art. 1 Abs. 2 GG) geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen [auch für Deutschland (s. Art. 25 GG)] hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden, und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft getreten sind. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erkennen das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I: „(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“ Das Selbstbestimmungsrecht ist ein unveräußerliches Recht jeder Gesellschaft.

 

 

 

Vorteile der direkten Demokratie


 

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Literatur können eindeutiger nicht sein: Direkte Demokratie erhöht politisches Interesse und schafft Wohlfahrt. Auch Staatsausgaben, Defizite und die Verschuldung sind in direktdemokratischen Systemen niedriger. Der verantwortungsbewusste Umgang der Bürgerinnen und Bürger mit Steuergeldern wird am Beispiel der schweizerischen Kantone deutlich:

In Kantonen mit stark ausgeprägter direkter Demokratie sinken Staatsausgaben und Verschuldung, obwohl die Steuersätze niedriger sind. Je mehr das Volk mitbestimmen kann, desto ausgeglichener sind die öffentlichen Haushalte.

In Kantonen, in denen das Volk über Finanzen mitbestimmt, ist die Steuermoral gegenüber Kantonen ohne Finanzreferendum höher, die Verschuldung niedriger.

Die öffentlichen Dienste arbeiten effizienter.

In Kantonen mit hohen direktdemokratischen Beteiligungsrechten liegt die Wirtschaftskraft 4 bis 15 Prozent höher als in Kantonen mit wenigen Volksentscheiden.


Unter Wissenschaftlern, die sich ernsthaft mit direkter Demokratie beschäftigen, ist die Einigkeit über die Vorteile direkter Demokratie groß. Es gibt nur wenige Untersuchungen, die keine systematisch vorteilhaften Effekte der direkten Demokratie feststellen; nachteilige Wirkungen werden kaum je gefunden und wenn, dann beziehen sich die Differenzen nur auf feine Nuancen. In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung politischer Entscheidungen durch den Bürger möglich, als nur durch Wahlen allein.

 

Weitere Vorteile der direkten Demokratie sind:

Abhilfe gegen die Politik- und Wahlverdrossenheit;

Wiederherstellung des schwindenden Systemvertrauens;

reale Beförderung der sonst nur verbal beschworenen Mündigkeit der Bürger;

Entlastung der etablierten Politik bei Grundsatzentscheidungen;

höhere Akzeptanz bei der Entscheidung besonders umstrittener Fragen;

präventive Auswirkungen auf die Gesetzgebung. (Professor Dr. Hans Herbert von Arnim)


In der Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile der direkten Demokratie für das Gemeinwesen die Nachteile für die einzelnen Nutznießer des bisherigen „parlamentarischen Absolutismus“ so deutlich, dass eine gemeinwohlorientierte Entscheidung nur zu Gunsten der Einführung der direkten Demokratie ausfallen kann.

 

 

Quelle: www.der-souverän.de/gegenargumente
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