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Satzung

 
   

Stand: 09.10.2021

Unsere Verfassung e.V.

- Vereinssatzung -

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen "Unsere Verfassung e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Bundesbürgerinnen und Bundesbürge bei der Herstellung ihrer Souveränität über die Verfassung durch die Erhebung des Grundgesetzes zur Verfassung und Etablierung bundesweiter Volksabstimmungen.

 
(2) Der Zweck soll insbesondere verfolgt werden durch

- den Aufbau dem Zweck entsprechender zivilgesellschaftlicher Institutionen und Strukturen

- Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Aktionen.
 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

(2) Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich geleistet. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Verein zweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
 

§ 4 Die Organe des Vereins
 

(1) Der Verein hat einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung.

(2) Weitere Organe können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden. Deren Einrichtung und Ausgestaltung werden dann in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Formen der Mitgliedschaft
 
1. Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
 
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Fördernde Mitglieder fördern den Vereinszweck. Sie haben das Recht, Initiativen vorzuschlagen und Rechenschaft vom Vorstand hinsichtlich der Verwendung des Vereinsvermögens zu verlangen.
2. Aktive Mitglieder unterstützen im Einvernehmen mit dem Vorstand den Vereinszweck durch kooperative Mitarbeit. Sie haben alle Rechte eines fördernden Mitglieds sowie das Recht zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung und zur Forderung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Alle sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Höhe und weitere Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung. Festsetzung und Änderung bedürfen einer Legitimation durch die Mitgliederversammlung.

(3) Beginn, Zeitdauer, und Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Willenserklärung an den Vorstand beantragt.
Über Aufnahme und Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.
Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden. Die Beitragspflicht gilt dann bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund entziehen oder die Form der Mitgliedschaft ändern.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

-  gegen die Satzung verstößt,

-  trotz Mahnung mehr als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist,

-  durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.

Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses dessen Prüfung durch den Vorstand verlangen (Antrag auf Berufung). Im Falle seiner Unbegründetheit wird der Ausschließungsbeschluss nichtig. Die Mitgliedschaft besteht so lange fort, bis über den Antrag auf Berufung entschieden worden ist.

 
§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen über die Webseite des Vereins bekannt gegeben, sowie durch eine schriftliche Einladung über den E-Mail-Verteiler allen Mitgliedern persönlich zugestellt.

Der Einladung wird eine Tagesordnung beigelegt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen oder, wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Frist zur Einladung kann in dringenden Fällen gegenüber § 6,(1), Satz 3 verkürzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, das Verfahren konstruktiv zu unterstützen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vom oder in Absprache mit dem Vorstand eingeladene Gäste sind willkommen.

(4) Die aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für 

-  ggf. die Wahl des Rechnungsprüfers

-  die Genehmigung der Jahresschlussrechnung

-  die Entlastung des Kassenwarts

-  Bestätigung und Entlastung des Vorstands

-  Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

-  Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung

-  die Auflösung des Vereins.

 

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und werden allen Mitgliedern per Email – auf Antrag postalisch – zugesandt.

 
§ 7 Vorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen.

Er wird von der Mitgliederversammlung einmalig gewählt. Im weiteren Verlauf muss jedes einzelne Vorstandsmitglied alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer oder seiner Nichtbestätigung kann der verbliebene Vorstand einen Nachfolger bestimmen und einarbeiten, der dann bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder nicht bestätigt wird.

Auf gleichem Wege kann sich der Vorstand auch erweitern.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann mit der Führung der Geschäfte betraut werden (geschäftsführender Vorstand).
 
(3) Der Vorstand bestimmt einen Kassenwart
 

(4) Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu zählen insbesondere die Koordinierung der Vereinstätigkeit im Sinne von §2, die Führung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die rechtliche Vertretung des Vereins.

(5) Bei den Entscheidungen wird Einmütigkeit angestrebt.

Im Konfliktfall trifft der Vorstand seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle eines unauflösbaren Patts kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen werden.
 
(6) Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
 
(7) Der Vorstand hat zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Darin werden auch die in dieser Satzung der Geschäftsordnung zugewiesenen Fragen geregelt.
 
(8) Dem Vorstand ist untersagt, Kredite aufzunehmen. 
 
(9) Dem Vorstand ist untersagt, Verpflichtungen einzugehen, die das vorhandene Geldvermögen des Vereins abzüglich bereits eingegangener Verpflichtungen übersteigen.

Die Geschäftsordnung regelt, bis zu welcher Höhe einzelne Vorstandsmitglieder eigenmächtig über Ausgaben entscheiden dürfen.

 

§ 8 Rechnungsprüfung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Rechungsprüfer für die Kassenprüfung des nächsten Jahres bestellen. Diese prüfen die Jahresrechung und berichten der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
 

1. Der Beschluss zur Abstimmung über die Auflösung des Vereins erfolgt durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt in der Mitgliederversammlung durch gemeinsame Abstimmung aller anwesenden aktiven Mitglieder (inkl. des Vorstandes) mit 3/4-Mehrheit.

3. Zur Abstimmung muss mindestens 14 Tage vorher auf der Website und durch E-Mail eingeladen werden.

4. Voraussetzung zur Abstimmung über die Auflösung ist grundsätzlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins als nicht mehr zweckdienlich erscheinen lässt.

5. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes hat nicht zwingend eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zur Folge.

6. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaft, über welche in der Abstimmung nach Absatz 2 mit entschieden wird.

 
§ 9 Salvatorische Klausel


Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.