Stand: 09.10.2021
Unsere Verfassung e.V.
- Vereinssatzung -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Unsere Verfassung e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des
Vereins ist die Unterstützung der Bundesbürgerinnen und Bundesbürge bei der Herstellung
ihrer Souveränität über die Verfassung durch die Erhebung des
Grundgesetzes zur Verfassung und Etablierung bundesweiter
Volksabstimmungen.
(2) Der Zweck soll insbesondere verfolgt werden durch
- den Aufbau dem Zweck
entsprechender zivilgesellschaftlicher Institutionen und Strukturen
- Öffentlichkeitsarbeit,
Veranstaltungen und Aktionen.
(3) Der Verein ist
parteipolitisch neutral.
Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
des Vereins
(1) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten.
(2) Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich geleistet. Niemand wird
durch Ausgaben, die dem Verein zweckfremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Die Organe des
Vereins
(1) Der Verein hat
einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung.
(2) Weitere Organe können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet
werden. Deren Einrichtung und Ausgestaltung werden dann in der
Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Formen der Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde
Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder des Vereins können nur natürliche
Personen sein. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen sein.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder fördern den Vereinszweck. Sie haben das Recht,
Initiativen vorzuschlagen und Rechenschaft vom Vorstand hinsichtlich der
Verwendung des Vereinsvermögens zu verlangen.
2. Aktive Mitglieder unterstützen im Einvernehmen mit dem
Vorstand den Vereinszweck durch kooperative Mitarbeit. Sie haben alle
Rechte eines fördernden Mitglieds sowie das Recht zur Abstimmung bei der
Mitgliederversammlung und zur Forderung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
3. Alle sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
verpflichtet. Höhe und weitere Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung.
Festsetzung und Änderung bedürfen einer Legitimation durch die
Mitgliederversammlung.
(3) Beginn, Zeitdauer, und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Willenserklärung an den Vorstand beantragt.
Über Aufnahme und Form der Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.
Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden. Die
Beitragspflicht gilt dann bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden
Monats.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund
entziehen oder die Form der Mitgliedschaft ändern.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
Mitglied
- gegen die Satzung
verstößt,
-
trotz Mahnung mehr als 3
Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist,
-
durch sein Verhalten das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Der
Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses dessen Prüfung durch den Vorstand
verlangen (Antrag auf Berufung). Im Falle seiner Unbegründetheit wird
der Ausschließungsbeschluss nichtig. Die Mitgliedschaft besteht so lange
fort, bis über den Antrag auf Berufung entschieden worden ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer
ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Versammlung wird vom
Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung wird mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen über die Webseite des Vereins bekannt
gegeben, sowie durch eine schriftliche Einladung über den
E-Mail-Verteiler allen Mitgliedern persönlich zugestellt.
Der Einladung wird
eine Tagesordnung beigelegt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
einberufen oder, wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Frist zur Einladung
kann in dringenden Fällen gegenüber § 6,(1), Satz 3 verkürzt werden. Der
Vorstand ist verpflichtet, das Verfahren konstruktiv zu unterstützen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vom oder in
Absprache mit dem Vorstand eingeladene Gäste sind willkommen.
(4) Die aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung
insbesondere zuständig für
- ggf. die Wahl des
Rechnungsprüfers
-
die Genehmigung der
Jahresschlussrechnung
-
die Entlastung des
Kassenwarts
-
Bestätigung und
Entlastung des Vorstands
-
Beschlüsse über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge
-
Beschlüsse über
Änderungen der Vereinssatzung
-
die Auflösung des
Vereins.
(5) Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen
der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und
werden allen Mitgliedern per Email – auf Antrag postalisch – zugesandt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben
Personen.
Er wird von der
Mitgliederversammlung einmalig gewählt. Im weiteren Verlauf muss jedes
einzelne Vorstandsmitglied alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer oder seiner
Nichtbestätigung kann der verbliebene Vorstand einen Nachfolger
bestimmen und einarbeiten, der dann bei der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt oder nicht bestätigt wird.
Auf gleichem Wege
kann sich der Vorstand auch erweitern.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann mit der Führung der Geschäfte betraut
werden (geschäftsführender Vorstand).
(3) Der Vorstand bestimmt einen Kassenwart
(4) Der Vorstand
trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Dazu zählen insbesondere die Koordinierung der
Vereinstätigkeit im Sinne von §2, die Führung der Vereinsgeschäfte, die
Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die rechtliche Vertretung des
Vereins.
(5) Bei den Entscheidungen wird Einmütigkeit angestrebt.
Im Konfliktfall
trifft der Vorstand seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Im Falle eines unauflösbaren Patts kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen
werden.
(6) Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(7) Der Vorstand hat zur Durchführung seiner Aufgaben eine
Geschäftsordnung zu beschließen. Darin werden auch die in dieser Satzung
der Geschäftsordnung zugewiesenen Fragen geregelt.
(8) Dem Vorstand ist untersagt, Kredite aufzunehmen.
(9) Dem Vorstand ist untersagt, Verpflichtungen einzugehen, die das
vorhandene Geldvermögen des Vereins abzüglich bereits eingegangener
Verpflichtungen übersteigen.
Die
Geschäftsordnung regelt, bis zu welcher Höhe einzelne
Vorstandsmitglieder eigenmächtig über Ausgaben entscheiden dürfen.
§ 8
Rechnungsprüfung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Rechungsprüfer für die
Kassenprüfung des nächsten Jahres bestellen. Diese prüfen die
Jahresrechung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss
zur Abstimmung über die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Mehrheitsbeschluss im Vorstand.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt in der
Mitgliederversammlung durch gemeinsame Abstimmung aller anwesenden
aktiven Mitglieder (inkl. des Vorstandes) mit 3/4-Mehrheit.
3. Zur Abstimmung muss mindestens 14 Tage vorher auf der Website und
durch E-Mail eingeladen werden.
4. Voraussetzung zur Abstimmung über die Auflösung ist grundsätzlich das
Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der die Fortsetzung der
Tätigkeit des Vereins als nicht mehr zweckdienlich erscheinen lässt.
5. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes hat nicht zwingend eine
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zur Folge.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige
steuerbegünstigte Körperschaft, über welche in der Abstimmung nach
Absatz 2 mit entschieden wird.
§ 9 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder
diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
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