Zur Erlangung der vollen Rechtskraft der Abstimmung und zur Erlangung der unmittelbaren Handlungsfähigkeit durch das Volk
wird der Text des Grundgesetzes bei seiner Erhebung zur Verfassung in folgenden Passagen geändert:
 

 

 

 

Text im Grundgesetz der Bundesrepublik

Änderungen

Text in der Verfassung der Bundesrepublik

 

 

 

Titel alt:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

"Grundgesetz für die" wird in "Verfassung der" geändert

Titel neu:

Verfassung der Bundesrepublik Deutschland

 

 

 

Präambel alt:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Der Wortlaut der Präambel wird geändert

Präambel neu:

Nach XX Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland hat das deutsche Volk durch Volksabstimmung das Grundgesetz der Bundesrepublik zur Verfassung der Bundesrepublik erhoben und zur Befestigung seiner Souveränität die repräsentative Demokratie um bundesweite Volksabstimmung und um seine Hoheit über die Inhalte der Verfassung erweitert. 

Diese Verfassung gilt für das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

 

Alle Worte: "das Grundgesetz" / "des Grundgesetzes" / "dem Grundgesetze" im Grundgesetz werden in "die Verfassung" / "der Verfassung" / "der Verfassung" geändert ...

Darüber hinaus gilt:

 

 

 

 

Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, (...) Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der folgende Halbsatz wird angefügt:
sofern das Volk in einem Volksentscheid nach Artikel 78a (Absatz 6 *) zustimmt
.

Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit. (...)
Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen, sofern das Volk in einem Volksentscheid nach Artikel 78 a (Absatz 6 *) zustimmt.

 

 

 

Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(...)

Artikel 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

b) Der folgende Halbsatz wird angefügt:

sofern das Volk in einem Volksentscheid nach Artikel 78a (Absatz 6 *) zustimmt.“

 

Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen, sofern das Volk in einem Volksentscheid nach Artikel 78a (Absatz 6 *) zustimmt.

(...)

 

 

 

Artikel 76

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

 

Artikel 76 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

der Text: "oder durch den Bundesrat eingebracht" wird durch ", den Bundesrat oder vom Volke nach Artikel 78a eingebracht.“ ersetzt

Artikel 76

Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder vom Volke nach Artikel 78a eingebracht.

(2) 1Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.

(...)
 

Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

Vorlagen der Bundesregierung sowie Volksbegehren nach Artikel 78a sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.“

Artikel 76

 (2) 1Vorlagen der Bundesregierung sowie Volksbegehren nach Artikel 78a sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.

(...)
 

 

 

 

Artikel 77
(1)
1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(...)

 

Artikel 77 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:

Die Bundesgesetze werden vom Bundestage oder durch Volksentscheid beschlossen. Vom Bundestag beschlossene Gesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.“

 

Artikel 77
(1)
1
Die Bundesgesetze werden vom Bundestage oder durch Volksentscheid beschlossen. 2 Vom Bundestag beschlossene Gesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(...)

 

 

  

 

 

Nach Artikel 78 wird ein neuer Artikel 78a eingefügt:

Artikel 78a [Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid]

Artikel 78a [Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid]
 

 


Artikel 78a, der im Rahmen der Verfassung das Wesen der Volksabstimmung umreißt, ist noch nicht ausgeführt. Er ist durch einen freien Bürgerrat [1], der gegebenenfalls auch als

verfassungs-klärende Versammlung

einzuberufen ist [2], auszuarbeiten und dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. 

Bis zu seiner Ausarbeitung durch den Bürgerrat und seine Annahme durch das Volk, gilt der von "Mehr Demokratie e.V." zu Artikel 78a GG schon ausgearbeitete Text.

 


Unabhängig davon ist auch ein Gesetz, das die konkrete Durchführung von Volksabstim-mungen auf Bundesebene bestimmt, noch nicht vorhanden.

Bis zu seiner Ausarbeitung durch einen ebenfalls einzuberufenden freien Bürgerrat  und bis zu seiner Annahme durch das Volk, gilt das von "Mehr Demokratie e.V." dazu schon ausgearbeitete "Bundesabstimmungsgesetz".
 

 

 

 

 

 

 

Artikel 79

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, (...)

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Artikel 79 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und der Annahme in einem Volksentscheid.“

Artikel 79

(1) 1Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, (...)

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und der Annahme in einem Volksentscheid.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 79 Absatz 3 wird zu Absatz 4. Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt:

Eine Änderung der Verfassung aufgrund eines Volksbegehrens bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Volksentscheid.

Artikel 78a (Absatz 6, Satz 2 *) findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Bundesratsstimmen ausreichend ist.“

(3) Eine Änderung der Verfassung aufgrund eines Volksbegehrens bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Volksentscheid.

Artikel 78a (Absatz 6, Satz 2 *) findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Bundesratsstimmen ausreichend ist.

(4) Eine Änderung der Verfassung, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 

 

 

Artikel 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

(...)

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 4a wird nach der Zahl 38 eingefügt:

„78a,“

 

Artikel 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

(...)

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 78a, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

 

 

 

Artikel 146:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Artikel 146 wird wie folgt geändert:

"Dieses Grundgesetz" wird in "Diese Verfassung" geändert. Der Einschub "das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt" wird gelöscht. Nach dem dritten Komma wird "eine Verfassung" durch "eine neue Verfassung" ersetzt.

Artikel 146:

Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist

 

 

 

 

 

 


Über weitere Änderungen entscheidet die verfassungs-klärende Versammlung
 

 

 

 

 

 

 


Salvatorische Klausel:

Sollte noch irgendeine im hier angegebenen Verfassungstext bestehende Formulierung dem durch die Abstimmung Gewollten entgegenstehen oder irgendeine der hier gemachten Änderungsvorschläge anders als im Sinne des Gemeinten zu verstehen sein, gilt, was dem Gemeinten direkt entspricht.
 

 

 

 

 

 

 

_____________________

[1]: Die Mitglieder des Bürgerrats bzw. der verfassungsklärenden Versammlung
werden durch Los aus der Gesamtheit der Bevölkerung ermittelt.

[2]: Die Frage nach der Einrichtung einer verfassungs-klärenden Versammlung
ist am Ende des Abstimmungsformulares als optionale Zusatzfrage gestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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