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Artikel 78a - nach Maßgabe von "Mehr
Demokratie e.V." * |
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[Volksinitiative,
Volksbegehren, Volksentscheid]
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Die dreistufige
Volksgesetzgebung:
1. Stufe:
Volksinitiative
2. Stufe:
Volksbegehren
3. Stufe:
Volksentscheid |
(1) Das Volk hat das
Recht, seinen Willen im Rahmen von Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheiden zum Ausdruck zu bringen. Volksentscheide sind nach
den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahl abzuhalten. |
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100.000
Unterschriften für die Volksinitiative.
Gegenstand können,
müssen aber nicht Gesetzentwürfe sein.
Recht auf Anhörung
der Initiative im Bundestag.
Bundestag befasst sich binnen sechs Monaten. |
(2)
Einhunderttausend Stimmberechtigte haben das Recht, den Bundestag im
Rahmen seiner Zuständigkeit mit Gesetzesvorlagen oder anderen
bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen
(Volksinitiative). Die Vertrauensleute der Volksinitiative haben das
Recht auf Anhörung im Bundestage, im Bundesrat und in deren
Ausschüssen. Der Bundestag beschließt innerhalb einer Frist von sechs
Monaten über die Volksinitiative, dabei ist dem Bundesrat Gelegenheit
zu geben, seine Auffassung darzulegen.
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Volksbegehren kann
beantragt werden, wenn Bundestag Volksinitiative nicht beschließt.
Präventive
Normenkontrolle: Das Bundesverfassungsgericht
überprüft, ob Volksbegehren dem Grundgesetz entspricht.
Volksbegehrenshürde
1 Million, bei Grundgesetzänderungen 1,5 Millionen Unterschriften |
(3) Frühestens sechs
Monate, längstens vierundzwanzig Monate nach Einreichung einer
Volksinitiative sind die Vertrauensleute einer Volksinitiative
berechtigt, beim Deutschen Bundestage die Durchführung eines
Volksbegehrens zu beantragen. Über eine mögliche Unzulässigkeit eines
Volksbegehrens entscheidet das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der
Bundesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages
innerhalb von längstens sechs Monaten. Einem Volksbegehren können mit
Gründen versehene Gesetzesvorlagen oder andere bestimmte Gegenstände
der politischen Willensbildung zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist
zustande gekommen, wenn es innerhalb von neun Monaten mindestens eine
Million, bei Grundgesetzänderungen mindestens 1,5 Millionen
Stimmberechtigte unterzeichnet haben.
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Fakultatives
Referendum: Kommen 500.000 Unterschriften zusammen, muss ein vom
Bundestag beschlossenes Gesetz
per Volksentscheid überprüft werden.
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(4) Hat ein
Volksbegehren die Annahme oder Ablehnung eines nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes parlamentarisch zustande gekommenen
Gesetzes zum Gegenstand (fakultatives Referendum), so ist es
erfolgreich, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen
des Gesetzes mindestens fünfhunderttausend Stimmberechtigte, bei einem
Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder
geändert werden soll, mindestens zweihundertfünfzigtausend
Stimmberechtigte, unterzeichnet haben. Ein solches Gesetz kann nur
vorbehaltlich einer Annahme in dem Volksentscheid in Kraft treten.
Eine Volksinitiative nach Absatz 2 ist in diesem Fall nicht
erforderlich.
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Volksentscheid
findet binnen eines Jahres nach erfolgreichem Volksbegehren statt.
Bundestag kann eine
eigene Vorlage (Alternativvorlage) und eine mit der Initiative
ausgehandelte Vorlage (Kompromissvorlage) neben der Vorlage des
Volksbegehrens mit zur Abstimmung stellen. |
(5) Der
Volksentscheid findet spätestens zwölf Monate nach einem zustande
gekommenen Volksbegehren statt. Der Volksentscheid kann nur mit
Zustimmung der Vertrauensleute des Volksbegehrens entfallen, wenn die
Vorlage des Volksbegehrens zuvor unverändert auf parlamentarischem
Wege, im Falle einer Gesetzesvorlage nach den Vorschriften des
Artikels 77, zustande gekommen ist. Der Bundestag kann eine eigene
Vorlage mit zum Volksentscheid stellen, die gemäß dem Verfahren des
Artikels 77 beschlossen wird. Eine Vorlage, die der Bundestag gemäß
dem Verfahren des Artikels 77 beschlossen hat und die die Zustimmung
der Vertrauensleute des Volksbegehrens erhalten hat (Kompromißvorlage),
kann ebenfalls mit zum Volksentscheid gestellt werden.
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Beim Volksentscheid:
Mehrheit entscheidet.
Muss einem Gesetz
auch der Bundesrat zustimmen, ist auch eine Mehrheit der Länderstimmen
notwendig. |
(6) Bei dem Volksentscheid
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gesetze,
die der Zustimmung der Länder bedürfen, kommen zustande, wenn
zusätzlich die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine
zustimmende Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im
Volksentscheid erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen
Mehrheit entspricht. |
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Öffentlichkeit muss
vor Volksentscheid informiert werden. |
(7) Eine ausgewogene
Information der Öffentlichkeit über die Inhalte von Volksbegehren und
Volksentscheiden ist zu gewährleisten.
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Ausführungsgesetz
notwendig.
Hier sollen
Unterschriftensammlung,
Abstimmungskommission und Offenlegung von Spenden behandelt werden. |
(8) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das auch Bestimmungen über die freie
Unterschriftensammlung, die elektronische Eintragung bei
Volksinitiativen und Volksbegehren, eine Abstimmungskommission, die
Offenlegung von Spenden und die Information aller Stimmberechtigten
vor einem Volksentscheid enthalten muss.“ |
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zu *: Die hier gegebene Form des
Artikels gilt nur vorläufig und ist durch einen
von
Partikularinteressen freien Bürgerrat
(**), der
gegebenenfalls als
verfassungs-klärende
Versammlung
einzuberufen ist,
auszuarbeiten und dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
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