Artikel 78a - nach Maßgabe von "Mehr Demokratie e.V." *

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[Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid]

 

Die dreistufige Volksgesetzgebung:

1. Stufe: Volksinitiative

2. Stufe: Volksbegehren

3. Stufe: Volksentscheid

(1) Das Volk hat das Recht, seinen Willen im Rahmen von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zum Ausdruck zu bringen. Volksentscheide sind nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl abzuhalten.

   

100.000 Unterschriften für die Volksinitiative.

Gegenstand können, müssen aber nicht Gesetzentwürfe sein.

Recht auf Anhörung der Initiative im Bundestag.
Bundestag befasst sich binnen sechs Monaten.

(2) Einhunderttausend Stimmberechtigte haben das Recht, den Bundestag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Gesetzesvorlagen oder anderen bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Die Vertrauensleute der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung im Bundestage, im Bundesrat und in deren Ausschüssen. Der Bundestag beschließt innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Volksinitiative, dabei ist dem Bundesrat Gelegenheit zu geben, seine Auffassung darzulegen.

   

Volksbegehren kann beantragt werden, wenn Bundestag Volksinitiative nicht beschließt.

Präventive Normenkontrolle: Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob Volksbegehren dem Grundgesetz entspricht.

Volksbegehrenshürde 1 Million, bei Grundgesetzänderungen 1,5 Millionen Unterschriften

(3) Frühestens sechs Monate, längstens vierundzwanzig Monate nach Einreichung einer Volksinitiative sind die Vertrauensleute einer Volksinitiative berechtigt, beim Deutschen Bundestage die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. Über eine mögliche Unzulässigkeit eines Volksbegehrens entscheidet das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages innerhalb von längstens sechs Monaten. Einem Volksbegehren können mit Gründen versehene Gesetzesvorlagen oder andere bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von neun Monaten mindestens eine Million, bei Grundgesetzänderungen mindestens 1,5 Millionen Stimmberechtigte unterzeichnet haben.

   

Fakultatives Referendum: Kommen 500.000 Unterschriften zusammen, muss ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz per Volksentscheid überprüft werden.
 

(4) Hat ein Volksbegehren die Annahme oder Ablehnung eines nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes parlamentarisch zustande gekommenen Gesetzes zum Gegenstand (fakultatives Referendum), so ist es erfolgreich, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Gesetzes mindestens fünfhunderttausend Stimmberechtigte, bei einem Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert werden soll, mindestens zweihundertfünfzigtausend Stimmberechtigte, unterzeichnet haben. Ein solches Gesetz kann nur vorbehaltlich einer Annahme in dem Volksentscheid in Kraft treten. Eine Volksinitiative nach Absatz 2 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

   

Volksentscheid findet binnen eines Jahres nach erfolgreichem Volksbegehren statt.

 

Bundestag kann eine eigene Vorlage (Alternativvorlage) und eine mit der Initiative ausgehandelte Vorlage (Kompromissvorlage) neben der Vorlage des Volksbegehrens mit zur Abstimmung stellen.

(5) Der Volksentscheid findet spätestens zwölf Monate nach einem zustande gekommenen Volksbegehren statt. Der Volksentscheid kann nur mit Zustimmung der Vertrauensleute des Volksbegehrens entfallen, wenn die Vorlage des Volksbegehrens zuvor unverändert auf parlamentarischem Wege, im Falle einer Gesetzesvorlage nach den Vorschriften des Artikels 77, zustande gekommen ist. Der Bundestag kann eine eigene Vorlage mit zum Volksentscheid stellen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 77 beschlossen wird. Eine Vorlage, die der Bundestag gemäß dem Verfahren des Artikels 77 beschlossen hat und die die Zustimmung der Vertrauensleute des Volksbegehrens erhalten hat (Kompromißvorlage), kann ebenfalls mit zum Volksentscheid gestellt werden.

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Beim Volksentscheid: Mehrheit entscheidet.

Muss einem Gesetz auch der Bundesrat zustimmen, ist auch eine Mehrheit der Länderstimmen notwendig.

(6) Bei dem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gesetze, die der Zustimmung der Länder bedürfen, kommen zustande, wenn zusätzlich die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Volksentscheid erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht.

   

Öffentlichkeit muss vor Volksentscheid informiert werden.

(7) Eine ausgewogene Information der Öffentlichkeit über die Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden ist zu gewährleisten.

   

Ausführungsgesetz notwendig.

Hier sollen Unterschriftensammlung,

Abstimmungskommission und Offenlegung von Spenden behandelt werden.

(8) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Bestimmungen über die freie Unterschriftensammlung, die elektronische Eintragung bei Volksinitiativen und Volksbegehren, eine Abstimmungskommission, die Offenlegung von Spenden und die Information aller Stimmberechtigten vor einem Volksentscheid enthalten muss.“



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zu *: Die hier gegebene Form des Artikels gilt nur vorläufig und ist durch einen von Partikularinteressen freien Bürgerrat (**), der gegebenenfalls als verfassungs-klärende Versammlung einzuberufen ist, auszuarbeiten und dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.